Zusammenfassung des Urteils ZB.2016.32 (AG.2017.177): Appellationsgericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren bezüglich der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind, das von den Eltern getrennt lebt. Das Gericht entschied, dass der Beklagte rückwirkend ab Juni 2014 Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu zahlen hat, basierend auf seinem monatlichen Nettoeinkommen. Es wurden auch Regelungen bezüglich der Indexierung der Unterhaltsbeiträge getroffen. Der Beklagte legte Berufung ein, um den Entscheid anzufechten und beantragte eine Änderung der Unterhaltsbeiträge. Das Gericht prüfte die Einkommensverhältnisse des Beklagten in den Jahren 2013 bis 2016 und berücksichtigte auch seine selbständige Erwerbstätigkeit sowie potenzielle zukünftige Einkommenssteigerungen. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte in der Lage ist, die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu zahlen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2016.32 (AG.2017.177) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 04.03.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhaltsklage (BGer-Nr.: 5A_326/2017 vom 22. Januar 2018) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Nebenintervenientin; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Einkommen; Entscheid; Unterhaltsbeitrag; Berufungsklägers; Existenzminimu; Kindes; Existenzminimum; Arbeit; Zivilgericht; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Appellationsgerichts; Eltern; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Streit; Betreuung; Erwerbstätigkeit; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 117 ZGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 120 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 328 ZGB ;Art. 336 ZPO ;Art. 407b ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 51 BGG ;Art. 68 ZPO ;Art. 74 BGG ;Art. 8 AVIG;Art. 9 AVIG;Art. 91 ZPO ;Art. 92 ZPO ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 130 III 571; 137 III 118; 138 III 217; 138 III 625; 140 III 337; 141 III 369; 141 III 569; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Kommentar zur ZPO, Art. 310 ZPO, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2016.32
ENTSCHEID
vom 4. März2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung16/18, Postfach 1532, 4001Basel
C____ Nebenintervenientin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Mai 2016
betreffend Unterhaltsklage (Kindesunterhalt)
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 2013, ist der Sohn von C____, und A____. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Nachdem sich die Eltern im August 2013 getrennt hatten, gelang es ihnen nicht, eine einverständliche Regelung des Kindesunterhaltes zu finden. Deshalb reichte der Junge, vertreten durch seine Beiständin vom ABES, am 31. Oktober 2014 ein Schlichtungsgesuch beim Zivilgericht Basel-Stadt ein, worauf ihm am 12.Mai 2015 die Klagebewilligung für eine Unterhaltsklage gegen seinen Vater erteilt wurde. Am 19. Juni 2015 reichte er die Klage für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge gegen seinen Vater ein. Seine Mutter konstituierte sich im Verfahren als Nebenintervenientin. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19.Mai 2017 entschied das Zivilgericht wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Unterhalt des Klägers rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis und mit Dezember 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF750.00, ab Januar bis und mit September 2015 von CHF270.00 sowie ab Oktober 2015 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, von CHF750.00, zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, jeweils unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Die Mehrforderung wird abgewiesen.
2. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf einem zumutbaren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF4'600.00 und einem Bedarf von CHF3'275.00 ab 1.Juni 2014 bis und mit Dezember 2014 und ab Oktober 2015 sowie von CHF4'275.00 ab Januar bis und mit September 2015.
3. Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1.Januar angepasst, erstmals auf den 1.Januar 2017. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.
Streitigkeiten über die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.
4. In Wiedererwägung des Entscheids vom 8.Februar 2016 wird dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt.
Der Nebenintervenientin wird die unentgeltliche Prozessführung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt.
Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt jeweils vorbehalten (Art. 123 ZPO).
5. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 600.00 (zzgl. CHF 280.00 Dolmetscherhonorar) bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, betragen die Gerichtskosten CHF 900.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Nachdem der Beklagte am 23.Mai 2016 die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hatte, welche ihm am 27.Juli 2016 zugestellt wurde, erhob er mit Eingabe vom 14. September 2016 Berufung. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Mai 2016 und die Behaftung bei seiner Bereitschaft, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1.Juni 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF270.- bis zur Volljährigkeit, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, sowie vorbehältlich von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge seien nach der gerichtsüblichen Praxis zu indexieren. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm der Kostenerlass für die o/e-Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu bewilligen sei. In seiner Berufungsantwort vom 19.Oktober 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und entsprechend die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts. Ausserdem ersuchte er um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Die Nebenintervenientin ersuchte mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 ebenfalls um Abweisung der Berufung, Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts und Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Am 1.Dezember ging ein anonymes Schreiben datierend vom 28.November 2016, angeblich verfasst von einem Privatdetektiv [ ], beim Appellationsgericht ein, in welchem behauptet wurde, der Berufungskläger beziehe seit Jahren hohe Gehälter im In- und Ausland; sein Einkommen werde auf ca. EUR 200000.- bis 300000.- geschätzt; zudem sei er Besitzer von Luxusimmobilien in der Schweiz und in Frankreich. Die Nebenintervenientin und der Berufungskläger nahmen am 6. und 16. Dezember 2016 dazu Stellung. Der Berufungskläger ersuchte darum, dass die anonyme Eingabe aus dem Recht gewiesen werde und unbeachtlich bleibe. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 die Möglichkeit geboten, sich im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 vernehmen zu lassen. Die Nebenintervenientin liess sich am 9.Januar 2017 vernehmen. Der Berufungskläger machte am 12.Januar 2017 eine Noveneingabe. Ausserdem dokumentierten der Berufungskläger und die Nebenintervenientin in Zusammenhang mit ihren jeweiligen Kostenerlassgesuchen ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse.
Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist eine Unterhaltsklage des Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger. Der entsprechende Entscheid des Zivilgerichts ist gemäss Art.308 Abs.1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art.51 BGG N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10000.- beträgt (Art.308 Abs.2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für das Kind, ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art.92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.310 N5f.).
1.3 Nach Art.316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. Den Parteien wurde zudem mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 in Aussicht gestellt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Dagegen erhob keine der Parteien Einwände. Unter diesen Umständen kann aufgrund der Akten entschieden werden.
1.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im nicht angefochtenen Umfang erwächst der Entscheid in Rechtskraft und wird vollstreckbar (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 315 N 8, 12 und 19). Dies gilt insbesondere auch bei teilbaren Begehren, namentlich solchen auf Geldzahlung, wenn der erstinstanzliche Entscheid nur in teilweisem Umfang angefochten wird (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 315 N 17). Wenn der Entscheid nur teilweise mit Berufung angefochten worden ist, ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den vollstreckbaren Teil entgegen dem Wortlaut von Art. 336 Abs.2 ZPO von der Rechtsmittelinstanz auszustellen (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 336 N 19; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art.315 N 8). Sieht das Gesetz keine andere Vorschrift über die Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden Instanz vor, so entscheidet ein Präsident als Einzelrichter (§ 40 GOG). Mit dem angefochtenen Entscheid ist der Berufungskläger verurteilt worden, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis und mit Dezember 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 750.-, ab Januar bis und mit September 2015 von CHF270.- sowie ab Oktober2015 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, von CHF 750.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, jeweils unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen. In seiner Berufung beantragt der Berufungskläger, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er (der Berufungskläger) bei seiner Bereitschaft zu behaften, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. Juni 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 270.- bis zur Volljährigkeit, jeweils zuzüglich Kinderzulagen sowie vorbehältlich von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen. Damit hat der Berufungskläger den Entscheid des Zivilgerichts nur in teilweisem Umfang angefochten und ist dieser insoweit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, als der Berufungskläger verurteilt wird, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis zur Volljährigkeit einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 270.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, jeweils unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen. In diesem Umfang hat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bestätigt.
1.5 Zwischen den Angaben in den vom angeblichen Privatdetektiv [ ] mit Eingabe vom 28.November 2016 eingereichten Dokumenten und den Angaben in den übrigen Akten bestehen einzelne geringfügige Differenzen. Die vom angeblichen Privatdetektiv eingereichten Dokumente sind aber nicht geeignet, ein Einkommen Vermögen des Berufungsklägers zu belegen, das wesentlich höher wäre als das aufgrund der übrigen Akten ermittelte. Die Frage, ob die vom Privatdetektiv eingereichten Dokumente als Beweismittel verwertbar sind, kann deshalb hier offen bleiben.
2.
2.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am 31.Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen soll. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und namhaften Autoren hat ein obhutsberechtigter Elternteil, der seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt, sondern das Kind Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten nach bisherigem Recht selber aufzukommen, wenn die Eltern nie miteinander verheiratet gewesen sind. In diesem Fall besteht im bis am 31. Dezember 2016 geltenden Kindesunterhaltsrecht keine gesetzliche Grundlage, um den anderen Elternteil zur Bezahlung der Drittbetreuungskosten zu verpflichten (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E.4.3.1; vgl. BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2011 E. 2.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N 03.49 f. und 17.54). Ob die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, falls der Elternteil, der den Unterhalt durch Geldzahlung leistet, in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat das Bundesgericht offen gelassen (BGer 5A_336/2015 vom 3.März 2016 E.4.3.1). Dies braucht auch hier nicht erörtert zu werden, weil solche Umstände weder behauptet noch ersichtlich sind.
2.2
2.2.1 In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt der revidierte Art.276 Abs.2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20.März 2015 neu, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährung der Betreuung des Kindes durch die Eltern Dritte dient. Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft], S.551f.). Der Kindesunterhalt kann sich damit aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzen (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N 53; Spycher, Arbeitskreis5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§tage, Bern 2014 [nachfolgend Spycher, Arbeitskreis], S. 155 ff., 161; Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff. [nachfolgenden Spycher, FamPra.ch], 30). Nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht sind die Drittbetreuungskosten als direkte Kinderkosten bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen (Botschaft, S. 576; Allemann, a.a.O., N 12). Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts hat dieses so ausgestaltet werden sollen, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen (Botschaft, S. 534). Dem minderjährigen Kind sollen unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern die gleichen Rechte zukommen (Botschaft, S. 547). Die Drittbetreuungskosten werden mit dem Barunterhalt gedeckt (Allemann, a.a.O., N 12; vgl. Botschaft, S.576).
2.2.2 Es ist derzeit umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Betreuung nicht decken kann, ob er unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf. Zweifellos richtig und soweit ersichtlich unbestritten ist hingegen, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Betreuung nicht eingeschränkt wird (vgl. Botschaft, S. 554 und 576; Allemann, a.a.O., N 18; Bähler, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S.271 ff., 320; Rüetschi, Arbeitskreis 5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§tage, Bern 2014, S. 155 ff., S. 160).
2.3 Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Dies gilt für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vor den kantonalen Instanzen (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S.917ff., 918). Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Übergangsbestimmung derart weitgehend vom Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB hat abweichen wollen, dass in Anwendung des neuen Unterhaltsrechts im Extremfall rückwirkend für mehrere Jahre vor dessen Inkrafttreten höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden können, ist davon auszugehen, dass der Kindesunterhalt erst ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Recht zu bemessen ist (Dolder, a.a.O., S. 919 ff.). Dies bedeutet, dass sich im vorliegenden Fall der Unterhalt für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 nach altem und für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht bestimmt (vgl. Dolder, a.a.O., S. 921).
2.4 Gemäss Art. 407b Abs.2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge. Dieser Offizialgrundsatz ist in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 296 N 5). Der Offizialgrundsatz hat zur Folge, dass das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (Steck, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art.296 ZPO N 30b). Folglich hat das Gericht auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu prüfen, ob dem Berufungsbeklagten in Anwendung des neuen Rechts ein höherer Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317 Abs.1ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S.627 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht trotz der teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach bestätigt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S.577; BGer 4A_476/2015 E.3; 4A_333/2015 E. 7.2.1; 4D_8/2015 E. 2.2; 4A_397/2013 E.4.5.2; 4A_519/2012 E.5). Mehrere Bundesgerichtsentscheide erwecken den Eindruck, dass die erwähnte Praxis auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime gilt (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E.2; 5A_541/2015 vom 14.Januar 2016 E. 5), wobei es der Berufungsinstanz aufgrund der Untersuchungs- und Offizialmaxime allerdings freisteht, unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs.1ZPO von sich aus Beweise abzunehmen (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21.Januar 2016 E.2). Das Bundesgericht selbst hat jedoch in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgestellt, es habe bisher offengelassen, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs.1 ZPO auch dann uneingeschränkt gelten, wenn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime zur Anwendung kommen (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E.4.1). Wie es sich damit verhält, kann auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil neue Tatsachen und Beweismittel, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, auch nach Massgabe von Art.317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Die Voraussetzung, dass die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden Tatsachen und/oder Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weil eine bestimmte Thematik im Berufungsverfahren erstmals aufgebracht wird (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 61). Dies ist aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts während des Berufungsverfahrens bezüglich der für die Bemessung des Betreuungsunterhalts wesentlichen Tatsachen und Beweismittel der Fall. Dies entspricht im Ergebnis der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass eine Erweiterung des Prozessstoffs zulässig sein müsse, wenn sie mit gemäss Art.407b Abs. 2 ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren zusammenhängt (Dolder, a.a.O., S. 921).
2.5
2.5.1 Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20. März 2015 ist ein neuer Art.301a ZPO eingefügt worden. Dieser ist am 1.Januar 2017 in Kraft getreten und bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Urteilsdispositiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen hervorgehen (Botschaft, S. 581).
2.5.2 Gemäss der neuen Übergangsbestimmung Art. 407b Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht. Dies kann allerdings für Art. 301a ZPO sinnvollerweise nur insoweit gelten, als die Unterhaltsbeiträge in Anwendung des neuen materiellen Rechts festgelegt werden. Insbesondere ist der Begriff des gebührenden Kindesunterhalts erst mit der Revision vom 20. März 2015 eingeführt worden. Folglich kann auch nur bei Anwendung des neuen Rechts festgestellt werden, welcher Betrag zu dessen Deckung fehlt.
2.6
2.6.1 Für die Bemessung des Kindesunterhalts schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode vor (Botschaft, S. 539; Spycher, FamPra.ch, S. 12). Nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet [Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.97]) wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteil beteiligt (Bähler, a.a.O., S.322). Der familienrechtliche Grundbedarf das familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.97 f.; vgl. Bähler, a.a.O., S. 273). Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N02.38; vgl. Bähler, a.a.O., S. 273 und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98) und die Steuern (Bähler, a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N10.98). Ob die Kosten der Fremdbetreuung bereits Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bilden (so Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5.Aufl., 2014, Art. 125 ZGB N 36) erst bei dessen Erweiterung zum familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind (so Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 125 ZGB N 77), ist umstritten (unklar Bähler, a.a.O., S. 322 FN 162). Da es sich um Gestehungskosten für das Erwerbseinkommen des für die Betreuung des Kindes verantwortlichen Elternteils handelt, erscheint die erste Auffassung richtig. Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu verteilen (Bähler, a.a.O., S. 277).
2.6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigten Kinder und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 f.). Laufende aufgelaufene Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E.4.4.3 S. 341).
2.6.3 Der Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auf diese zu verteilen (vgl. Botschaft, S. 577; Spycher, FamPra.ch, S.25 und Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2.Aufl., Bern 2011, Art. 285 ZGB N 59). Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der Pflege und Erziehung in natura erbringt (Botschaft, a.a.O., S.577; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 59 ff.).
2.6.4 Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor allem bei schwankenden Einkommen der Durchschnitt mehrerer Jahre (Wullschleger, a.a.O., Art.285 ZGB N 34).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss der Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2013 (act.11 des Appellationsgerichts) hat der Berufungskläger ein Erwerbseinkommen von CHF 59407.- bestehend aus Lohn des G____ von CHF 36904.-, Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF9415.- und Arbeitslosenentschädigung von CHF 13088.- erzielt. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, der bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags als Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten im Jahr 2013 zu berücksichtigen ist (vgl. den angefochtenen Entscheid vom 19. Mai 2016 E. 8.2.1 und 8.2.3). Der Berufungskläger macht geltend, gemäss seiner Steuererklärung aus dem Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2013 habe sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur CHF30249.- betragen. Diese Zahl findet sich zwar tatsächlich in der Steuererklärung und Steuerveranlagung aus dem Kanton Basel-Stadt. Sie ist aber offensichtlich falsch. Gemäss den eigenen Angaben des Berufungsklägers in seiner Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg handelt es sich beim Betrag von CHF 30249.- um den in EUR ausbezahlten Lohn des G____ und entspricht dieser Betrag umgerechnet CHF 36904.-. Zudem fehlen in der Steuererklärung aus dem Kanton Basel-Stadt die in der Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In der Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg hat der Berufungskläger selber erklärt, dass er im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF11769.- (H____ CHF3500.-, G____ CHF 3878.-, [ ] CHF 1800.-, [ ] CHF 750.-, [ ] CHF 1841.-) abzüglich eines Abzugs von CHF 2354.00 für die Kosten der Nebenerwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. annexe 3).
3.1.2 Gemäss der Steuererklärung und Steuerveranlagung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2014 (Beilage 7 zur Klagantwort vom 12. Oktober 2015) hat der Berufungskläger ein Einkommen von CHF 53440.- bestehend aus Lohn des G____ von CHF37425. und der H____ von CHF 8205. sowie Arbeitslosenentschädigung von CHF 8042.- abzüglich eines Verlusts von CHF232.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei handelt es sich um das für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags massgebende Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten im Jahr 2014 (vgl. den angefochtenen Entscheid vom 19. Mai 2016 E. 8.2.1 und 8.2.3). Gemäss der Steuerveranlagung aus dem Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2014 (Beilage 1 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 30. November 2016) hat der Berufungskläger aus selbständiger Erwerbstätigkeit sogar ein Einkommen von CHF2168.- anstatt eines Verlusts von CHF 232.- erzielt.
3.1.3 Der Berufungskläger macht geltend, er könne derzeit keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Gemäss Schreiben der [ ]Arbeitslosenkasse vom 4.April 2014 (Beilage 7 zur Eingabe vom 8. April 2016, act. 17 des Zivilgerichts) hat für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist vom 1.Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 gegolten und ist vom 1. Januar 2016 bis 31.Dezember 2017 eine neue Rahmenfrist in Bearbeitung. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er a) ganz teilweise arbeitslos ist, b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, c) in der Schweiz wohnt, d)die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, e) die Beitragszeit erfüllt hat von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, f) vermittlungsfähig ist und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Ein Grund, weshalb der Berufungskläger diese Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen sollte, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er in den Jahren 2014 bis 2016 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger in den Jahren 2016 und 2017 erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, soweit er arbeitslos ist. Dabei erscheint es möglich, dass der versicherte Verdienst und damit das Taggeld geringer ist als in der vorangehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. zum Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst Art. 37 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV; SR 837.02]). Dementsprechend hat der Berufungskläger in der Hauptverhandlung der Vorinstanz 19. Mai 2016 erklärt, er habe gerade eine Bestätigung erhalten, dass die Arbeitslosenentschädigung für zwei Jahre mit weniger Geld verlängert werde. Es seien monatlich vielleicht CHF 500.- 700.-, er wisse es nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenentschädigung des Berufungsklägers ab dem Jahr 2016 höchstens rund CHF 500.- pro Monat geringer ausfällt als in den Jahren 2013 und 2014. In seiner Eingabe vom 30. November 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (act. 15 des Appellationsgerichts) macht der Berufungskläger geltend, er erhalte keine Arbeitslosenentschädigung mehr. Als Beweis dafür reicht er eine E-Mail der [ ]Arbeitslosenkasse ein, gemäss der er in den nächsten Tagen eine offizielle Bestätigung erhalten werde, dass er keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenunterstützung habe (act. 16/9 des Appellationsgerichts). Weshalb der Berufungskläger plötzlich keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten soll, nachdem er noch am 19. Mai 2016 erklärt hat, er habe eine Bestätigung erhalten, dass diese zwar mit weniger Geld aber für zwei Jahre verlängert worden sei, kann weder seiner Eingabe noch der E-Mail der Arbeitslosenkasse entnommen werden. Auffällig ist zudem, dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Januar 2017 zum Beweis, dass er keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhalte, als angebliches Novum erneut die E-Mail vom 29. November 2016 eingereicht hat. Wenn der Berufungskläger tatsächlich keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung hätte, wäre es aber nicht nachvollziehbar, weshalb er dafür nicht die offizielle Bestätigung eingereicht hätte, die ihm gemäss der erwähnten E-Mail längst zugestellt worden sein müsste. Unter diesen Umständen kann der Berufungskläger aus der E-Mail vom 29. November 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.1.4 Nach den Angaben des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung der Vorinstanz ist dieser nach 2014 nicht mehr für die H____ tätig gewesen.
3.1.5 Gemäss der Bestätigung des G____ vom 12. Oktober 2015 (Beilage 20 zur Klagantwort vom 12. Oktober 2015) umfasst die Lohntabelle der Dozenten vier Stufen in Abhängigkeit von den Abschlüssen und den Publikationen. Der Berufungskläger befinde sich auf der ersten Stufe und sein Bruttojahreslohn betrage EUR36000.- Das G____ sei mit den Leistungen des Berufungsklägers in Lehre und Forschung zufrieden. Aufgrund dessen und der seit seiner Ankunft verfassten Arbeiten könne für das nächste Jahr ein Wechsel der Lohnstufe erwartet werden, sobald die Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften angenommen werden. In seiner Eingabe an die Überschuldungskommission der Banque [ ] vom 24.Januar 2016 (vgl. act. 21 des Zivilgerichts) hat der Berufungskläger geschrieben, in einigen Monaten könne er Publikationen von internationalem Niveau herausbringen, die ihm ermöglichen werden, sein Einkommen sehr erheblich zu steigern (qui vont me permettre daugmenter très sensiblement mon revenu). Damit ist aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers davon auszugehen, dass dieser im Jahr 2016 beim G____ eine deutliche Lohnerhöhung erhält. Mit seiner Eingabe vom 30. November 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hat der Berufungskläger zwar Lohnabrechnungen des G____ für Januar bis August 2016 eingereicht, gemäss denen sein Bruttomonatslohn weiterhin EUR 3030.00 betragen hat. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er möglicherweise bereits ab September 2016 einen höheren Lohn erhalten hat.
3.1.6 In der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 19. Mai 2016 hat der Berufungskläger ausgesagt, er gebe in den Jahren 2015 und 2016 in [ ] und [ ] Kurse für CHF2000.- bzw. EUR2000.-/3000.- im Jahr jeweils abzüglich Reise, Hotel und Verpflegung. In seiner Eingabe an die Überschuldungskommission der Banque [ ] vom 24.Januar 2016 (vgl. act. 21 des Zivilgerichts) hat der Berufungskläger geschrieben, zu seinem Lohn von EUR2260.- vor Steuern kämen einige zusätzliche Kurse für maximal EUR4000.- pro Jahr hinzu, womit sein monatliches Einkommen vor Steuern EUR2260.- + 330.- betrage. Damit ist aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er in den Jahren 2015 und 2016 rund CHF350.- pro Monat bzw. rund CHF 4200.- pro Jahr aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdient. Damit ist sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwar tiefer als im Jahr 2013, aber deutlich höher als im Jahr 2014, in dem er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen Verlust erzielt hat. In seiner Eingabe vom 30.November 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege behauptet der Berufungskläger zwar, abgesehen vom Lohn des G____ habe er keine weitere Einkünfte. Diese Behauptung steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu seiner eigenen Aussage in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2016, dass er auch im Jahr 2016 zusätzlich Kurse in [ ] und [ ] gebe. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Berufungskläger plötzlich überhaupt nicht mehr möglich sein sollte, neben seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in [ ] im Rahmen einzelner Aufträge auch selbständig tätig zu sein.
3.1.7 In seiner Noveneingabe vom 12.Januar 2017 (act. 23 des Appellationsgerichts) macht der Berufungskläger unter Verweis auf eine medizinische Bestätigung vom 5.Januar 2017 (act. 24/2 des Appellationsgerichts) geltend, er leide nach wie vor unter massiven gesundheitlichen Problemen, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden. Ob es sich bei der erwähnten Bestätigung um ein zulässiges Novum handelt, kann offen bleiben, weil der Berufungskläger daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis vom 15. Oktober 2015 (act. 10 des Zivilgerichts) hat er mit Eingabe vom 16.Oktober 2015 (act. 9 des Zivilgerichts) bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er sei aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur 80% arbeitsfähig. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zum Verhalten des Berufungsklägers. Gemäss seinen eigenen Angaben auf S. 4 seiner Klagantwort vom 12.Oktober 2015 und S. 6 seiner Berufung vom 14. September 2016 sucht der Berufungskläger sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitstellen. Dies ist vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bestätigt worden (Bestätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 7.September 2015 Klagantwortbeilage 1 act. 7/1 des Zivilgerichts). Die Suche einer Vollzeitstelle setzt aber voraus, dass der Berufungskläger nach eigener Einschätzung 100% arbeitsfähig ist. Zudem haben die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Berufungskläger nicht daran gehindert, in den Jahren 2013 und 2014 ein Einkommen von CHF 59407.- und CHF 53440.- zu erzielen, obwohl sie gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 15. Oktober 2015 seit 2011 bestanden haben sollen. Betreffend die medizinische Bestätigung vom 5. Januar 2017 ist im Übrigen festzuhalten, dass diese bloss von einem Masseur und Physiotherapeuten stammt und darin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt wird.
3.1.8 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Wegfall des Einkommens aus der Tätigkeit bei der H____ und die Reduktion der Arbeitslosenentschädigung durch die erhebliche Erhöhung des Lohns des G____ und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zumindest kompensiert werden. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger auch in den Jahren nach 2014 möglich und zumutbar ist, ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF4600.- zu erzielen.
3.2
3.2.1 Gestützt auf die Angabe des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung, er reise einmal pro Woche nach [ ] und bleibe dort für drei Tage, hat die Vorinstanz festgestellt, seine Fahrkosten beliefen sich auf CHF 110.- pro Woche. Dies ergebe bei vier Fahrten im Monat für 10 Monate im Monat CHF 367.- ([CHF 110.00 x 4 x 10] / 12). In die Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers hat sie allerdings nicht CHF367.-, sondern den aufgerundeten Betrag von CHF 375.- eingesetzt. Die Annahmen der Vorinstanz, die Fahrkosten mit dem Zug beliefen sich auf CHF110.- pro Woche und fielen während zehn Monaten pro Jahr an, wird vom Berufungskläger nicht substantiiert beanstandet. Begründet wendet der Berufungskläger gegen die Feststellung der Transportkosten durch die Vorinstanz nur ein, aus zeitlichen Gründen könne er nicht nur mit dem Zug reisen, sondern müsse manchmal das Flugzeug den Privatwagen nehmen. Dieser Einwand ist unbegründet. [ ] ist von Basel mit dem Zug in rund drei Stunden erreichbar. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb aus zeitlichen Gründen eine Reise mit dem Zug nicht möglich sein sollte, zumal die Reise mit dem Auto länger dauert und unter Berücksichtigung dessen, dass der Flughafen einige Zeit vor dem Abflug aufgesucht werden muss, auch mit dem Flugzeug kaum wesentlich weniger lang dauern dürfte. Damit ist die Vorinstanz zu Recht von Kosten für den Arbeitsweg von aufgerundet CHF 375.- ausgegangen.
3.2.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung festgestellt, dass dieser seine Wohnung in [ ] für EUR 900.- im Monat vermietet hat und dort unentgeltlich wohnen kann. Zudem ist sie von laufenden Ausgaben von CHF 733.- für den Hypothekarzins und CHF 250.- für den Betriebsbeitrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgegangen. Sie hat weder den Mietzins beim Einkommen noch die Ausgaben für die Wohnung beim Bedarf berücksichtigt (angefochtener Entscheid vom 19. Mai 2016 E. 8.4 und 9.2 f.). Die diesbezüglichen Feststellungen und das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz werden vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kosten der Wohnung des Berufungsklägers in [ ] mit den Mietzinseinnahmen gedeckt werden und der Berufungskläger die Möglichkeit hat, dort unentgeltlich zu wohnen.
3.2.3 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz hätte die von der Steuerverwaltung anerkannten berufsbedingten Gewinnungskosten auch bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigen müssen und keine eigenen Berechnungen anstellen dürfen. Dieser Einwand ist unbegründet. Jedenfalls im Hinblick auf Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können Gewinnungskosten bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Rahmen des Bedarfs des Unterhaltsschuldners nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unumgängliche Berufsauslagen im betreibungsrechtlichen Sinn darstellen. In der Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2013 hat der Berufungskläger für seine selbständige Erwerbstätigkeit Gewinnungskosten von CHF2354.00 in der Form eines pauschalen Abzugs von 20% für die Kosten seiner Nebenerwerbstätigkeit geltend gemacht. Diese Gewinnungskosten hat die Vorinstanz berücksichtigt, indem sie bei der Berechnung des Nettoeinkommens nur den um den Abzug verminderten Betrag der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingesetzt hat. Für seine unselbständige Erwerbstätigkeit hat der Berufungskläger in seiner Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2013 Transportkosten von CHF 8910.-, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 4880.-, Kosten für auswärtige Unterkunft von CHF 3904.- und einen Pauschalabzug von CHF1107.- deklariert. Gemäss der Steuererklärung und Steuerveranlagung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2014 (Beilage 7 zur Klagantwort, act.7/7) hat der Berufungskläger nur Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, während aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust resultiert hat. In der Steuererklärung und Steuerveranlagung sind Transportkosten von CHF16132.00 und ein Pauschalabzug von CHF 2000.00 deklariert und anerkannt worden. Dabei hat es sich aber teilweise um Kosten der Unterkunft und von Mahlzeiten in [ ] gehandelt, wobei der Anteil für Transport einerseits und Unterkunft und Mahlzeiten andererseits nicht erkennbar ist. Kosten für die Unterkunft in [ ] können nicht berücksichtigt werden, weil der Berufungskläger in seiner Wohnung in [ ] unentgeltlich wohnen kann. Auslagen für auswärtige Verpflegung in [ ] stellen ebenfalls keine unumgänglichen Berufsauslagen dar, weil die Wohnung des Berufungsklägers in [ ] über eine Küche verfügt (Verkehrswertschätzung vom 15.September 2015 Beilage 3 zur Eingabe vom 11. Januar 2016) und die Kosten der Verpflegung deshalb nicht erhöht sind. Die Pauschalabzüge können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil sie steuerrechtlich unabhängig davon, ob tatsächlich Auslagen im entsprechenden Umfang angefallen sind, geltend gemacht werden können. Damit kann der Berufungskläger aus der Deklaration von Gewinnungskosten in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 und der Anerkennung von Gewinnungskosten durch die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg für das Jahr 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2.4 Die Wohnkosten des Berufungsklägers betragen CHF1200.00, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Mietvertrag vom 12. Mai 2014, Beilage 23 zur Klagantwort, act. 7/23 des Zivilgerichts; angefochtener Entscheid E. 9.2).
3.2.5 Für die Krankenkassenprämien hat die Vorinstanz CHF 200.- eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 9.2). Dies wird von den Parteien nicht beanstandet und ist korrekt. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers kostet dessen Krankenkasse zwar bloss CHF 178.75 (Klagantwort vom 12. Oktober 2015 S. 8 act. 6 des Zivilgerichts) und gemäss der Abrechnung der Krankenkasse des Berufungsklägers vom 26. August 2015 (Beilage 24 zur Klagantwort act. 7/24 des Zivilgerichts) belaufen sich die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 auf CHF2134.20 entsprechend CHF177.85 pro Monat. Es ist aber notorisch, dass die Krankenkassenprämien seit dem Jahr 2014 allgemein gestiegen sind.
3.2.6 Für die Steuern hat die Vorinstanz einen geschätzten Betrag von CHF 300.00 eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 9.2). Auch dies wird von den Parteien nicht beanstandet und ist korrekt.
3.2.7 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers umfasst den Grundbetrag von CHF 1200.-, die Wohnkosten von CHF 1200.-, die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 200.- und die Kosten des Arbeitswegs von CHF 375.-. Es beträgt damit CHF 2975.-.
Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers sind zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und Kommunikationskosten von CHF 100.- und die Steuern von geschätzt CHF 300.- zu berücksichtigen. Es beläuft sich damit auf CHF 3375.-.
Da die Wohnung des Berufungsklägers in [ ] während neun Monaten keine Mieterträge abgeworfen hat, sind für die Zeit von Januar bis und mit September 2015 mit der Vorinstanz zusätzliche Ausgaben von CHF 1000.- zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 9.3). Damit belaufen sich für diese Zeit das betreibungsrechtliche und familienrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers auf CHF3975.- respektive CHF 4375.-.
3.3 Der Berufungskläger hat aus einer geschiedenen Ehe einen am [ ] 2000 geborenen und in Spanien lebenden Sohn D____. Diesem schuldet er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 360.- pro Monat (vgl. Schreiben von [ ] vom 10. Oktober 2015 act. 7/26 des Zivilgerichts und Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2013 act. 11 des Appellationsgerichts).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss den Veranlagungsprotokollen vom 8. August 2013 (act. 8 des Zivilgerichts), 19. September 2013 (act. 8 des Zivilgerichts) und 28. Juli 2016 (act. 19/1 des Appellationsgerichts) hat das Einkommen der Nebenintervenientin aus selbständigem Haupterwerb im Jahr 2011 CHF 50392.-, im Jahr 2012 CHF 61000.- und im Jahr 2014 CHF 646.- betragen. Im Jahr 2015 haben sich die Einkünfte der Nebenintervenientin aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung vom 16.Dezember 2016 (act. 19/14 des Appellationsgerichts) auf CHF 21582.- belaufen. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll vom 3. September 2015 (act. 8 des Zivilgerichts) hat das Einkommen der Nebenintervenientin aus selbständigem Haupterwerb im Jahr 2013 CHF 30471.- betragen. Zudem hat sie in diesem Jahr Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 54903.- bezogen. Dabei handelt es sich offensichtlich um die wegen der Geburt des Klägers am [ ] 2013 ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung. Das Einkommen der Nebenintervenientin unterliegt also grossen Schwankungen. Massgebend ist deshalb der Durchschnitt mehrerer Jahre. Dabei ist das Einkommen des Jahres 2013 nicht zu berücksichtigen, weil dieses aufgrund der Mutterschaftsentschädigung deutlich höher ausgefallen ist als üblich. Gestützt auf die Steuerveranlagungen und die Steuererklärung der Nebenintervenientin hat deren durchschnittliches Einkommen in den Jahren 2011, 2012, 2014 und 2015 CHF33405.- betragen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin ein jährliches Nettoeinkommen von rund CHF 35000.00 erzielt. Dies ist etwas weniger als ihr familienrechtliches Existenzminimum von CHF 35959.80 (vgl. dazu unten E. 4.2).
4.1.2 In ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7.Dezember 2016 (act. 19/1 des Appellationsgerichts) behauptet die Nebenintervenientin, sie habe keinen Nettoverdienst und keine weiteren Einkünfte. Diese Behauptungen sind bereits deshalb offensichtlich unrichtig, weil die Nebenintervenientin ohne irgendwelche Einkünfte nicht überleben könnte. Aufgrund der Akten ist zudem erstellt, dass die Nebenintervenientin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auch im Jahr 2016 jedenfalls Naturaleinkünfte erzielt hat, und erscheint es zumindest naheliegend, dass sie auch Bareinkünfte bezogen hat. Dem Geschäftskonto der Nebenintervenientin sind an den folgenden Daten die folgenden Beträge mit den folgenden Zahlungszwecken belastet worden: 5. Oktober 2016 CHF 3300.- Geschäft Lohn, 21.Oktober 2016 CHF 2200.- Geschäfts Lohn, 31. Oktober 2016 CHF 3300.- Geschäfts Lohn, 21. Oktober 2016 CHF 250.- Privat Chor [ ] und 21. Oktober 2016 CHF500.- Privat Tagesheim (vgl. act. 19/10 des Appellationsgerichts). Indem die Nebenintervenientin private Schulden im Umfang von CHF 750.- von ihrem Geschäftskonto bezahlt hat, hat sie jedenfalls in diesem Umfang einen Naturallohn bezogen. Aufgrund der unterschiedlichen Beträge und Zahlungstermine liegt es nahe, dass die drei Lohnzahlungen an die Nebenintervenientin und nicht an Arbeitnehmer geflossen sind. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich dies jedenfalls nicht ausschliessen, weil die Nebenintervenientin gemäss ihrer Steuererklärung vom 16. Dezember 2016 (act. 19/14 des Appellationsgerichts) über drei Konten bei der PostFinance verfügt, für die sie keine Kontoauszüge eingereicht hat. Selbst wenn es sich um Lohnzahlungen an die Nebenintervenientin handelte, könnte aus den unregelmässigen Überweisungen verschiedener Beträge aber nicht geschlossen werden, dass die Nebenintervenientin im Jahr 2016 insgesamt ein höheres Einkommen als im Durchschnitt der Vorjahre erzielt hat.
Gemäss der Steuererklärung vom 16. Dezember 2016 (act. 19/14 des Appellationsgerichts) erhält die Nebenintervenientin zudem von ihrer Mutter regelmässig Unterstützungsleistungen in der Grössenordnung von CHF 15000.- bis CHF20000.- pro Jahr für die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Auch dabei handelt es sich um Einkünfte. Da die Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber den Unterhaltspflichten subsidiär ist (Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 328 - 329 ZGB N 2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N18.02; vgl. Art. 328 Abs. 2 ZGB) und die unentgeltliche Rechtspflege der Verwandtenunterstützungspflicht vorgeht (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117 - 123 ZGB N 42 und Art. 117 ZGB N 63; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 5), sind sie aber weder bei der Unterhaltsbemessung noch bei der Prüfung der Mittellosigkeit zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1 Der Berufungsbeklagte wird seit August 2014 von Montag grundsätzlich bis Donnerstag in der Kindertagesstätte (Kita) [...] betreut (vgl. Eingabe der Nebenintervenientin vom 18. Mai 2016 act. 20 des Zivilgerichts; Übersicht Ausgaben für A___ Beilage 11 zur Eingabe der Nebenintervenientin vom 16.Dezember 2016 act. 19/11 des Appellationsgerichts; Zahlungsbestätigung der Kita vom 29. Januar 2015 act. 8 des Zivilgerichts). Die Kita ist von Montag bis Freitag von 06:30 bis 18:30 Uhr geöffnet (Konzept der Kindertagesstätte [Kita] [...] [zu finden unter https://[...], besucht am 17. Januar 2017]). Am Freitag wird der Berufungsbeklagte grundsätzlich vom Berufungskläger betreut. Wenn dieser sein Besuchsrecht nicht wahrnimmt, wird der Berufungsbeklagte auch am Freitag in der Kita betreut (vgl. Eingabe der Nebenintervenientin vom 18. Mai 2016 act. 20 des Zivilgerichts und Übersicht Ausgaben für A____ Beilage 11 zur Eingabe der Nebenintervenientin vom 16. Dezember 2016 act. 19/11 des Appellationsgerichts). Damit wird die Erwerbsmöglichkeit der Nebenintervenientin durch die Betreuung des Berufungsbeklagten nicht eingeschränkt. Folglich besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
4.2.2 Gemäss dem Kontoauszug der Kita vom 20. August 2015 (act. 8 des Zivilgerichts) hat der Monatsbeitrag für den Berufungsbeklagten von Januar bis August 2015 CHF 282.- betragen. Gemäss dem Kontoauszug der Kita vom 15.November 2016 (act. 19/13 des Appellationsgerichts) hat sich der Monatsbeitrag für den Berufungsbeklagten von August bis November 2016 auf CHF 75.- belaufen. Der monatliche Elternbeitrag für subventionierte Plätze in der Kita wird vom Erziehungsdepartement auf Grund des Einkommens und des Vermögens berechnet (Konzept der Kindertagesstätte [Kita] [...]; vgl. § 11 Abs. 1 Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern [Tagesbetreuungsgesetz; TBG; SG815.100]). Das massgebliche Einkommen umfasst dabei insbesondere auch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (vgl. § 11 Abs. 3 TBG; § 6 Abs. 2 lit. e und § 7 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen; SoHaG, SG 890.700] und § 16 lit. c Ziff. 6 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [SoHaV; SG 890.710]). Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Monatsbeitrag wieder erhöht, wenn der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Bei der Unterhaltsbemessung ist deshalb der höhere Betrag von CHF 282.- einzusetzen. Gemäss der von der Nebenintervenientin am 16. Dezember 2016 eingereichten Übersicht Ausgaben für A____ (act. 19/11 des Appellationsgerichts) habe der Berufungskläger sein Besuchsrecht seit August 2015 19 Mal nicht wahrgenommen und habe die Kita der Nebenintervenientin deshalb CHF 1900.- zusätzlich in Rechnung gestellt (vgl. auch Eingabe der Nebenintervenientin vom 18. Mai 2016 act. 20 des Zivilgerichts und Stellungnahme der Nebenintervenientin vom 24. Oktober 2016 act. 9 des Appellationsgerichts). Der behauptete Betrag von CHF 100.- für einen zusätzlichen Betreuungstag erscheint glaubhaft, weil gemäss dem Konzept der Kindertagesstätte (Kita) [...] zusätzliche Betreuungszeit mit CHF 10.- pro angefangene Stunde zusätzlich verrechnet wird. Allerdings fehlt jeglicher Beweis dafür, dass der Berufungskläger sein Besuchsrecht tatsächlich an 19 Tagen nicht wahrgenommen hat. Im Kontoauszug der Kita vom 20. August 2015 (act. 8 des Zivilgerichts) finden sich für die Zeit von Januar bis August 2015 nur einmal CHF40.- und zweimal CHF20.- für Zusatzbetreuung, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um die Betreuung des Berufungsbeklagten und/oder seiner Geschwister E____ und/oder F____ handelt. Von August bis November 2016 hat die Kita der Nebenintervenientin keine Kosten für Zusatzbetreuung in Rechnung gestellt (Kontoauszug der Kita vom 15.November 2016 act. 19/13 des Appellationsgerichts). Im Übrigen sind die Drittbetreuungskosten bis am 31. Dezember 2016 ohnehin nicht vom Berufungskläger zu tragen. Dass dieser ab dem 1. Januar 2017 sein Besuchsrecht nicht regelmässig wahrgenommen hätte, wird von niemandem behauptet. Die Kosten für zusätzliche Betreuungszeit sind deshalb bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
4.2.3 Die Nebenintervenientin wohnt mit ihren am [...] 2005 geborenen Zwillingen E____ und F____ aus einer anderen Beziehung und dem am [...] 2013 geborenen Berufungsbeklagten in einer Dreizimmerwohnung am [...] in [...] Basel (Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. Dezember 2016 act. 19/1 des Appellationsgerichts). Gemäss den Angaben der Nebenintervenientin beträgt der Mietzins CHF 1680.- (Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. Dezember 2016 act. 19/1 des Appellationsgerichts; Eingabe der Nebenintervenientin vom 4. Januar 2017 act. 21 des Appellationsgerichts). Da dieser Mietzins zweifellos angemessen ist, kann auf die Angaben der Nebenintervenientin abgestellt werden, obwohl sie dafür keinen Beweis eingereicht hat. Die Wohnkosten sind nach grossen und kleinen Köpfen auf die Kinder und den betreuenden Elternteil aufzuteilen (Allemann, a.a.O., N 59 und 65). Die Wohnkostenanteile der Nebenintervenientin und des Berufungsbeklagten betragen damit CHF 672.- und CHF 336.-.
4.2.4 Die Jahresprämien der Privathaftpflichtversicherung und der Hausratversicherung der Nebenintervenientin betragen CHF 172.90 entsprechend CHF 14.40 pro Monat und CHF 336.30 entsprechend CHF 28.05 pro Monat (Policen vom 30. Juli 2010 act. 8 des Zivilgerichts = act. 19/9 des Appellationsgerichts). Auch diese Prämien sind nach grossen und kleinen Köpfen auf die Mutter und ihre drei Kinder aufzuteilen. Damit betragen die Anteile der Nebenintervenientin und des Berufungsbeklagten an den Prämien der Privathaftpflichtversicherung CHF 5.75 und CHF 2.90 und an den Prämien der Hausratversicherung CHF 11.20 und CHF 5.60.
4.2.5 Angesichts ihres bescheidenen Einkommens und der Möglichkeit, für ihre drei in ihrem Haushalt wohnenden Kinder Sozialabzüge geltend zu machen, ist davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin keine Steuern zu bezahlen hat.
4.2.6 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Nebenintervenientin umfasst den Grundbetrag von CHF 1350.-, ihren Wohnkostenanteil von CHF 672.-, die Prämien ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 545.70 (Versicherungspolice vom 21. November 2016 act. 19/7 des Appellationsgerichts) und die Kosten des U-Abo von CHF 80.- (Kosten des Monatsabonnements gemäss Preisliste der BVB für das Jahr 2017). Es beträgt damit CHF 2647.70.
Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums der Nebenintervenientin sind zusätzlich die Prämien ihrer Zusatzversicherungen von CHF 332.- (Versicherungspolice vom 21. November 2016 act. 19/7 des Appellationsgerichts) sowie ihre Anteile von CHF 5.75 an der Privathaftpflichtversicherung und von CHF 11.20 an der Hausratversicherung zu berücksichtigen. Es beläuft sich damit auf CHF 2996.65.
5.
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsbeklagten umfasst den Grundbetrag von CHF 400.-, den Wohnkostenanteil von CHF 336.-, die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 49.90 (Versicherungspolice vom 21. November 2016 act. 19/7 des Appellationsgerichts) und die Drittbetreuungskosten von CHF 282.-. Es beträgt damit CHF1067.90.
Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsbeklagten sind zusätzlich die Prämien der Zusatzversicherungen des Berufungsbeklagten von CHF19.30 (Versicherungspolice vom 21. November 2016 act. 19/7 des Appella-tionsgerichts) sowie seine Anteile von CHF 2.90 an der Privathaftpflichtversicherung und von CHF5.60 an der Hausratversicherung zu berücksichtigen. Es beläuft sich damit auf CHF 1095.70.
Da der Berufungskläger mit der Nebenintervenientin nie verheiratet gewesen ist, haben die Drittbetreuungskosten bis zum Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts nicht Bestandteil des vom Berufungskläger geschuldeten Kindesunterhaltsbeitrags gebildet. Bis am 31.Dezember 2016 hat sich der vom Berufungskläger mit seinem Unterhaltsbeitrag zu deckende Anteil des betreibungsrechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsbeklagten damit auf CHF785.90 bzw. CHF813.70 belaufen.
6.
6.1 Das Einkommen des Berufungsklägers übersteigt dessen familienrechtliches Existenzminimum um CHF 1225.- pro Monat. Das Einkommen der Nebeninter-venientin dagegen genügt nicht ganz zur Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Existenzminimums. Zudem wird der Berufungsbeklagte abgesehen von der Drittbetreuung während der Erwerbstätigkeit der Nebenintervenientin und der allerdings angeblich nicht immer erfolgten Betreuung durch den Berufungskläger an einem Arbeitstag pro Woche zumindest grösstenteils von der Nebenintervenientin persönlich betreut. Unter diesen Umständen ist es angemessen, dass der Berufungskläger für den gesamten Barunterhalt des Berufungsklägers aufzukommen hat.
6.2 In der Zeit von Juni bis Dezember 2014 und von Oktober 2015 bis und mit Dezember 2016 beträgt die Differenz zwischen dem Einkommen des Berufungsklägers von CHF 4600.- und seinem familienrechtlichen Existenzminimum CHF 1225.-. Damit kann er den von ihm zu deckenden Anteil des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsbeklagten von CHF 813.70 und den Unterhaltsbeitrag für D____ von CHF 360.- bezahlen. Für diese Zeit ist er deshalb zu einem Unterhaltsbeitrag an den Berufungsbeklagten von abgerundet CHF 800.- zu verpflichten.
Für die Zeit von Januar bis und mit September 2015 übersteigt das Einkommen des Berufungsklägers dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum nur um CHF625.-. Dies genügt nicht zur Bezahlung des vom Berufungskläger zu deckenden Anteils des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Berufungsbeklagten von CHF 785.90 und des Unterhaltsbeitrags für D____ von CHF 360.-. Mangels näherer Angaben zum Bedarf von D____ ist die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers für diese Zeit der Unterdeckung hälftig auf die beiden Söhne aufzuteilen. Dies ergibt für den Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von aufgerundet CHF 320.-.
Ab Januar 2017 - es sind nun auch die Drittbetreuungskosten beim Unterhalt des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen - beträgt die Differenz zwischen dem Einkommen des Berufungsklägers von CHF4600.- und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum CHF1625.-. Damit kann er das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsbeklagten von CHF1067.90 und den Unterhaltsbeitrag für D____ von CHF360.- bezahlen. Mit rund einem Siebtel des verbleibenden Betrags kann auch das familienrechtliche Existenzminimum des Berufungsbeklagten abgedeckt werden. Unter diesen Umständen ist es angemessen, den Berufungskläger zu einem Unterhaltsbeitrag an den Berufungsbeklagten von aufgerundet CHF 1100.- zu verpflichten. Damit ist auch der gebührende Unterhalt des Berufungsbeklagten gedeckt. Die Differenz zwischen den Unterhaltsbeiträgen für den Berufungsbeklagten und D____ ist insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in Spanien gerechtfertigt.
7.
7.1
7.1.1 Nach Art. 117 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit.a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art.118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit.b) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c). Mit Art.117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind damit Art.117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Die ZPO zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach, womit diese insbesondere für die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit massgebend bleibt (Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 1; vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2 und 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art.117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen Notgroschen übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3). Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, und für die Veräusserung eine angemessene Frist angesetzt wird. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 und 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3). Die Grösse des als Notgroschen auf dem vorhandenen Vermögen zugestandenen Freibetrags ist nach den konkreten Verhältnissen festzusetzen und beträgt in der Regel CHF 5000.- bis CHF 25000.- (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 7). Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Emmel, a.a.O., Art.117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (vgl. Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1, 34 FN 111; AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; AGE BES.2015.5 vom 30. April 2015 E. 4; AGE SB.2011.16 vom 9. November 2012 E. 7.2). Die Steuern sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N11). Sofern kein den Notgroschen übersteigendes Vermögen frei verfügbar ist, kann die Bedürftigkeit auch dann bejaht werden, wenn das Einkommen den prozessualen Notbedarf geringfügig übersteigt (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 203 und 225). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1). Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht nie bestanden hat, entzieht das Gericht diese (Art. 120 ZPO).
7.1.2 Ob Nebenintervenienten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, ist umstritten (Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 117 ZPO N 2). Zumindest für den Fall, dass sie sich aktiv am Prozess beteiligen, ist ein solcher Anspruch der Nebenintervenienten zu bejahen. Dafür spricht insbesondere, dass ihnen gemäss Art. 106 Abs. 3 ZPO auch Prozesskosten auferlegt werden können (vgl. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117 - 123 ZPO N 18 und Emmel, a.a.O., Art. 117 N 2).
7.2 Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 % auf dem Grundbetrag sowie der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D____ von CHF 360.- und den Berufungsbeklagten von CHF 800.- übersteigt der prozessuale Notbedarf des Berufungsklägers und seiner Familie (erweiterter Grundbetrag CHF 1380.- + Wohnkosten CHF1200.- + Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF200.- + Kosten des Arbeitswegs CHF 375.- + Steuern geschätzt CHF 300.- + Unterhaltsbeitrag für D____ CHF 360.- + Unterhaltsbeitrag für den Berufungsbeklagten CHF 800.- = CHF 4615.-) dessen Nettoeinkommen von CHF4600.00. Aus seinem Einkommen kann der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens damit nicht bezahlen. Es erscheint glaubhaft, dass sich der Berufungskläger die für das Berufungsverfahren erforderlichen Mittel auch nicht durch eine zusätzliche Belehnung einen Verkauf seiner Wohnung in [ ] beschaffen kann. Zudem erscheint ein Verkauf der Wohnung kaum zumutbar, weil sie dem Berufungskläger als günstige Unterkunft während seiner Erwerbstätigkeit in [ ] dient. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 19. Mai 2016 ist dieser zusammen mit vier Miterben Eigentümer einer Liegenschaft in der [ ] in Frankreich. Die Erbengemeinschaft versuche seit drei Jahren vergeblich, das Haus zu verkaufen, und das Haus stehe seit Ende 2013/Anfang 2014 leer. Zuerst hätten sie dafür EUR 800000.- und zuletzt EUR 500000.- verlangt. Aufgrund dieser Angaben erscheint es glaubhaft, dass es dem Berufungskläger innert absehbarer Zeit auch nicht möglich ist, sich die für das Berufungsverfahren nötigen Mittel durch eine Belehnung Veräusserung seines Anteils an der Liegenschaft in der [ ] zu beschaffen. Damit ist die Bedürftigkeit des Berufungsklägers glaubhaft. Bei vorläufiger und summarischer Prüfung kann die Berufung im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Angesichts dessen, dass der Unterhaltsbeitrag für den Berufungskläger eine erhebliche Belastung darstellt und dessen Bemessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung seiner Interessen notwendig. Folglich ist die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 1. Dezember 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entziehen.
7.3 Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 % auf dem Grundbetrag übersteigt das durchschnittliche Nettoeinkommen der Nebenintervenientin von CHF2916.65 (CHF 35000.- / 12 = CHF 2916.65) deren prozessualen Notbedarf (erweiterter Grundbetrag CHF 1552.50 + Wohnkostenanteil CHF 672.- + Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung CHF 545.70 + U-Abo CHF 80.- = CHF 2850.20) bloss um CHF 66.45 pro Monat. Gemäss den Veranlagungsprotokollen vom 8. August 2013, 19. September 2013 und 28. Juli 2016 (act. 8 des Zivilgerichts und act. 19/1 des Appellationsgerichts) übersteigen die Schulden der Nebenintervenientin deren Vermögenswerte. Gemäss Veranlagungsprotokoll vom 3. September 2015 hat die Nebenintervenientin zwar über ein Reinvermögen von CHF54281.- verfügt. Dabei hat es sich aber um Geschäftsaktiven gehandelt (act.8 des Zivilgerichts). Damit ist die Bedürftigkeit der Nebenintervenientin glaubhaft. Angesichts dessen, dass die Zusprechung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags an den Berufungsbeklagten auch für sie als Mutter von erheblicher Bedeutung ist und dessen Bemessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist eine anwaltliche Vertretung auch zur Wahrung ihrer Interessen notwendig. Folglich ist die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Dezember 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung nicht zu entziehen. Zudem ist klarzustellen, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Nebenintervenientin auch die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] umfasst.
7.4 Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, weil ihm keine Prozesskosten auferlegt werden.
8.
8.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, unterliegt der Berufungskläger vollständig. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons und hat die unentgeltlich prozessführende Partei der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil er nicht durch eine berufsmässige Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO, sondern durch eine Berufsbeiständin vertreten wird. Der obsiegenden Nebenintervenientin wird regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von diesem Grundsatz abgewichen werden (vgl. BGE 130 III 571 E. 6 S.578; Graber/Frei, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2013, Art. 77 N 3; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N19; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 10; Zuber/Gross, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 74 N 38; für einen weitergehenden Anspruch der Nebenintervenientin auf eine Parteientschädigung Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 106 N 13). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Nebenintervenientin auch nicht geltend gemacht.
8.2
8.2.1 Der Berufungskläger macht mit Honorarnote vom 12. Januar 2017 ein Honorar von CHF 2554.- entsprechend einem Zeitaufwand von 12.77 Stunden zu CHF200.- und Auslagen von CHF 289.30 geltend. Die Nebenintervenientin hat keine Honorarnote eingereicht.
8.2.2 Für die von einem baselstädtischen Gericht einem Anwalt zugewiesenen Offizialvertretungen ist ihm vom Gericht ein angemessenes Honorar zuzusprechen. In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss dem Advokaturgesetz (SG 291.100) nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet (§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz). Wenn der Streitwert wie im vorliegenden Fall zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. AGE ZB.2015.33 vom 29. März 2016 E. 3.4 und ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Gemäss der Honorarordnung berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§12 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von über CHF50000.- bis CHF100000- beträgt das Grundhonorar für die erste Instanz CHF5200.- bis CHF9100.-. Das Honorar für die Vertretung der Streitberufenen beträgt einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars (§ 9 HO). Abgesehen von den Monaten Januar bis und mit September 2015 hat die Vorinstanz den Berufungskläger verpflichtet, dem Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis zum Abschluss der Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF750.- zu bezahlen. Der Berufungskläger hat diesen Entscheid insoweit angefochten, als die monatlichen Unterhaltsbeiträge CHF 270.- übersteigen. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für das Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG massgebenden Streitwerts gilt der Art. 92 Abs.2ZPO entsprechende zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung des Honorars führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung in solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 10 und van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 92 N5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art.96 ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur Bestimmung des Streitwerts abweichen können (vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November 2012 E. 3.2.2 und Tappy, CPC commenté, Basel 2011, Art. 91 N23; a.M. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 96 N 12).
8.2.3 Zum Zwecke der Bestimmung des für die Bemessung des Honorars massgebenden Streitwerts der vorliegenden Berufung kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte seine Erstausbildung voraussichtlich spätestens mit 25Jahren und damit im Jahr 2038 abgeschlossen haben wird. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF480.- (CHF 750.- - CHF270.- = CHF 480.-) während 24Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5% CHF 81616.70 (12 x CHF 480.- x 14.169569 [vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6.Aufl., Zürich 2013, Tafel Z7]). Der Streitwert der Berufung beläuft sich damit auf rund CHF80000.-. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen CHF5200.- bis CHF9100.-. Davon ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel zu machen. Dies ergibt ein Honorar von CHF3466.65 bis CHF6066.65. Dieses kann bis auf die Hälfte gekürzt werden. Das Honorar des Rechtsbeistands der Nebenintervenientin beträgt ein Viertel bis die Hälfte desjenigen des Rechtsbeistands des Berufungsklägers. Angesichts des eher hohen Streitwerts und des im Verhältnis dazu eher geringen Umfangs der Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände des Berufungsklägers und der Nebenintervenientin werden deren angemessene Entschädigungen auf CHF2500.- und CHF1250.- festgesetzt. Dies entspricht in Anwendung des für die unentgeltliche Verbeiständung massgebenden Stundenansatzes von CHF200.- einem Aufwand von 12.5 und 6.25 Stunden. Ein solcher ist im vorliegenden Fall angemessen.
8.3 Die Prozessgebühren für zweitinstanzliche Verfahren in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätze (§11 Abs. 2 Ziff. 1 Verordnung über die Gerichtsgebühren). Die Vorinstanz hat die Gebühr auf CHF 900.- festgesetzt. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird dementsprechend auf CHF 1350.- festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 (Nr. FK.2015.33) insoweit rechtskräftig und vollstreckbar ist, als der Berufungskläger verurteilt wird, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis zur Volljährigkeit einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 270.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, jeweils unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird verurteilt, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 1.Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 zusätzlich zum anerkannten Betrag von CHF 270.- einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF530.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Insgesamt hat der Berufungskläger damit für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 1.Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 an den Unterhalt des Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird verurteilt, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 zusätzlich zum anerkannten Betrag von CHF 270.- einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 50.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Insgesamt hat der Berufungskläger damit für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 an den Unterhalt des Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF320.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird verurteilt, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Volljährigkeit zusätzlich zum anerkannten Betrag von CHF 270.- einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 830.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Insgesamt hat der Berufungskläger damit für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Volljährigkeit an den Unterhalt des Berufungsbeklagten einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1100.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Für den Fall, dass der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine Erstausbildung hat, wird der Berufungskläger verurteilt, an seinen Unterhalt für die Zeit von der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1100.-, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen.
Die Mehrforderung wird abgewiesen.
2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem zumutbaren monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 4600.- und einem familienrechtlichen Existenzminimum des Berufungsklägers von CHF4375.00 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 und von CHF3375.00 für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 und ab dem 1. Oktober 2015 sowie auf einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Berufungsklägers von CHF 3975.- für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 und von CHF2975.- für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 und ab dem 1. Oktober 2015.
3. Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2018. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.
Streitigkeiten über die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.
4. Die Ziffern 4 bis 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Mai 2016 (FK.2015.33) werden bestätigt.
5. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1350.-. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, [ ], werden ein Honorar von CHF2500.- und Auslagenersatz von CHF 289.30 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 223.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Nebenintervenientin, [ ], wird ein Honorar von CHF 1250.-, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF100.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- ABES (für sich und den Berufungsbeklagten)
- Nebenintervenientin
- Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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